KlGG: §§ 2, 15, 18
ABGB: §§ 863, 886
§ 15 KlGG regelt das Eintrittsrecht von Angehörigen in den Unterpachtvertrag oder (iVm § 18 KlGG) Einzelpachtvertrag nach dem Tod des Pächters. Der Eintritt muss nach dieser Bestimmung schriftlich erfolgen. Der Zweck dieses Formgebots liegt aber nur darin, Klarheit zu schaffen, ob jemand und wer die Rechtsnachfolge antritt. Solange dieser Zweck erfüllt ist, kann die Eintrittserklärung auch mündlich oder konkludent abgegeben werden.