ABGB: § 932 Abs 4
Ob die Mängelbehebung durch den Übergeber wegen Vertrauensverlustes unzumutbar ist und der Übernehmer ihm deshalb keine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung einräumen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst besonders grobe Mängel einer Werkleistung begründen nicht von vornherein Unzumutbarkeit.