ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 9, § 6 Abs 3
Aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG ist nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass Vertragsklauseln, die die Haftung des Unternehmers für leicht fahrlässig verursachte Vermögens- oder Sachschäden ausschließen oder einschränken, generell zulässig sind. Solche Klauseln können wegen gröblicher Benachteiligung des Verbrauchers nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sein. Dabei ist auf Reichweite und Grund der Haftungsfreizeichnung sowie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit Bedacht zu nehmen. Dieses Ausmaß kann branchenspezifisch unterschiedlich ausfallen. Autovermieter haben gegenüber Verbrauchern eine geringere wirtschaftliche Machtposition als Großbanken oder Telekommunikationsbetreiber.