ABGB: §§ 871, 1152
Die ärztliche Aufklärungspflicht beschränkt sich auf medizinische Belange. Hinsichtlich der Behandlungskosten treffen den Arzt keine besonderen Aufklärungs- oder Warnpflichten.
Der Betreiber einer Privatkrankenanstalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der vom (deutschen) Patienten behauptete Privatversicherungsschutz tatsächlich besteht oder es sich bei der angeführten Versicherung