AußStrG: §§ 2, 45, 177
Ein Vermächtnisnehmer ist nicht legitimiert, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. Er hat auch kein Recht auf Zustellung des Einantwortungsbeschlusses.
OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 86/16k
AußStrG: §§ 2, 45, 177
Ein Vermächtnisnehmer ist nicht legitimiert, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs anzufechten. Er hat auch kein Recht auf Zustellung des Einantwortungsbeschlusses.
OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 86/16k