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Auszahlung des Guthabens eines Großbetragssparbuchs nach Einantwortung an Miterben

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/464Zak 2016, 253 Heft 13 v. 19.7.2016

ABGB: §§ 797, 825, 888, 889, 890

BWG: § 32 Abs 4 Z 2

Als Gesamthandforderung, die den Mitgläubigern gemeinschaftlich zusteht, geht eine Nachlassforderung mit der Einantwortung nur dann auf Miterben über, wenn sie unteilbar ist. Hingegen kann im Fall einer teilbaren Nachlassforderung jeder Miterbe den seiner Quote entsprechenden Teil der Forderung nach Einantwortung selbstständig geltend machen.

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