EheG: § 68a
Beim verschuldensunabhängigen Unterhalt nach § 68a EheG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung für bestimmte Härtefälle.
Ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder scheidet aus, wenn dem Anspruchsteller neben der Betreuung eine Beschäftigung zumutbar ist, durch die er seinen Lebensbedarf selbst decken könnte. Im Fall der Betreuung eines neun- und eines dreizehnjährigen Kindes erscheint eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar, wenn in den Schulen, die die Kinder besuchen, eine Nachmittagsbetreuung zur Verfügung steht.