HeimAufG: § 3 Abs 1
Die Fixierung des Heimbewohners in einem Rollstuhl mittels Sitzhose ist als Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG zu werten, auch wenn er sich nach rund fünf Minuten selbst daraus lösen konnte.
Die Verabreichung von Medikamenten stellt nur dann eine Freiheitsbeschränkung dar, wenn die Behandlung unmittelbar bzw primär die Einschränkung oder Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt.