vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Unterhaltsvorschuss für Kind mit humanitärem Bleiberecht

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/457Zak 2016, 251 Heft 13 v. 19.7.2016

UVG: § 2 Abs 1

AEUV: Art 18

Gem § 2 Abs 1 UVG setzt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ua voraus, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft (bzw eine gleichgestellte Staatsangehörigkeit, insb eines EU-Mitgliedstaats) hat oder staatenlos ist. Darüber hinaus sind auch Konventionsflüchtlinge und iSd § 8 AsylG subsidiär schutzberechtigte Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen, nicht jedoch Drittstaatsangehörige, die in Österreich lediglich ein humanitäres Bleiberecht haben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte