HKÜ: Art 3, 13
Auch eine Behörde kann einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ stellen, wenn sie sorgeberechtigt ist. Gleiches gilt für eine Person, die von der Behörde mit der Ausübung des Sorgerechts betraut worden ist (hier: Mitarbeiter eines Kinderschutzzentrums). Dass sich der Antrag gegen die (nicht sorgeberechtigten) leiblichen Eltern richtet, ändert nichts.