EKHG: §§ 1, 9
Der Betreiber eines Sesselliftes haftet für Unfälle beim Betrieb nach dem EKHG.
Der Einstieg in den Sessellift ist dessen Betrieb zuzurechnen. Daher trifft den Liftbetreiber die Gefährdungshaftung nach dem EKHG, wenn ein Skifahrer auf dem Einstiegsförderband des Sesselliftes stürzt, weil sich sein Skistock an einem Holzpfosten, der am Einstiegsschranken befestigt ist, verhakt.