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Wenger-Haargassner, Anm zu EvBl 2016/79.

LiteraturübersichtSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/443Zak 2016, 240 Heft 12 v. 5.7.2016

Zu 2 Ob 34/15m = Zak 2016/136, 74: Zum Kreis der Angehörigen, zu deren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gem § 364c ABGB im Grundbuch eingetragen werden kann (ua Eltern, Kinder, Wahl- oder Pflegeeltern und -kinder), zählen aufgrund eines Analogieschlusses auch Stiefelternteile und Stiefkinder. Allerdings endet die Angehörigeneigenschaft eines Stiefelternteils oder Stiefkindes iSd § 364c ABGB mit der Auflösung der sie vermittelnden Ehe, zB durch den Tod des Ehegatten.

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