Der zwingende Haftrücklass für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für Mängel kann gem § 4 Abs 4 BTVG vom Bauträger als Barhaftrücklass oder in Form einer Haftrücklassgarantie bzw -versicherung eingeräumt werden. Der Autor geht kurz auf einige mit der Haftrücklassgarantie in Zusammenhang stehende Rechtsfragen ein und empfiehlt dieses Sicherungsmodell Bauträgern aufgrund seiner Vorteile gegenüber dem Barhaftrücklass. Der zweite Teil des Beitrags enthält Musterformulierungen für verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten der Haftrücklassgarantie.