Der Autor weist ua darauf hin, dass die Lage der Mietwohnung außerhalb eines Gründerzeitviertels noch keinen Lagezuschlag rechtfertigt (siehe 5 Ob 188/14d = Zak 2015/135, 77). Dass § 2 Abs 3 RichtWG in Gründerzeitvierteln einen Lagezuschlag kategorisch ausschließt, erscheine verfassungsrechtlich bedenklich. Zu dieser Frage sei bereits aufgrund eines Parteiantrags ein Normenkontrollverfahren beim VfGH anhängig.