ABGB: § 364 Abs 3
WEG: § 16
Jeder Wohnungseigentümer kann alleine mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB gegen Beeinträchtigungen vorgehen, die durch den Schattenwurf von auf dem Nachbargrundstück wachsenden Bäumen verursacht werden. Dabei kann er nicht nur Beeinträchtigungen auf den Flächen geltend machen, die ihm zur ausschließlichen Benützung zugewiesen sind, sondern auch Beeinträchtigungen von Allgemeinflächen (hier: Hausgarten). Allerdings könnte bei Allgemeinflächen die Schwelle für die Unzumutbarkeit höher anzusetzen sein.