ABGB: §§ 492, 1460, 1463
Die für die Ersitzung erforderliche Redlichkeit fällt weg, sobald der Ersitzungsbesitzer von Umständen erfährt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes aufwerfen müssten.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Ersitzung eines Wegerechts im offenen, als Fahrbahn bzw Stellfläche gestalteten Grenzbereich von zwei Nachbarliegenschaften. Miteigentümer der belasteten Liegenschaft wiesen den Ersitzenden während der Ersitzungszeit zweimal im Zuge von Streitigkeiten darauf hin, dass er ihre Liegenschaft nicht befahren darf, wenn nicht auch sie den Grenzbereich auf seiner Liegenschaft mitbenützen dürfen. Eine definitive Untersagung erfolgte jedoch nicht. Auch setzten sie keine Schritte gegen die weiter stattfindende Benützung ihrer Liegenschaft. Die Auffassung, dass der Ersitzende bei dieser Sachlage noch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Benützung haben musste und seine Redlichkeit nicht weggefallen ist, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision).