ABGB: § 364 Abs 2
Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht auf ein Handlungs-, sondern auf ein Erfolgsverbot gerichtet; die Wahl der Schutzmaßnahmen gegen die Emissionen bleibt dem störenden Nachbarn überlassen.
ABGB: § 364 Abs 2
Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht auf ein Handlungs-, sondern auf ein Erfolgsverbot gerichtet; die Wahl der Schutzmaßnahmen gegen die Emissionen bleibt dem störenden Nachbarn überlassen.