Durch das KindNamRÄG 2013 wurde der Rechtsschutz gegen Sofortmaßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers iSd § 211 ABGB umgestaltet. Der Autor stellt die in § 107a AußStrG geregelte neue Rechtslage überblicksweise vor. Ua weist er auf die vierwöchige Frist für den Antrag auf Prüfung der vorläufigen Zulässigkeit der Maßnahme hin. Der Ansicht des OGH, dass diese Befristung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (1 Ob 97/14t = Zak 2014/538, 290), könne in jenen Fällen nicht gefolgt werden, in denen dadurch die Geltendmachung von Sachverhaltsänderungen oder von neuen Beweismitteln verhindert wird, auf die das Gericht bzw der Kinder- und Jugendhilfeträger nicht von selbst reagiert.