EO: § 350
Für die Exekution nach § 350 EO ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Verpflichtung, in die Vornahme der bücherlichen Eintragung einzuwilligen, im Titel ausdrücklich ausgesprochen ist. Eine gleichwertige Leistungspflicht genügt. Der Rechtsgrund muss im Titel nicht genannt werden.