GOG: § 85
ZPO: § 6a
Entscheidungen in einem Verfahren über eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 85 GOG können grundsätzlich mit einem Rechtsmittel an den OGH angefochten werden. Ausdrücklich sieht § 85 Abs 5 GOG lediglich für die Anfechtung der Sachentscheidung absolute Anwaltspflicht sowie die Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage vor. Diese Regelungen sind jedoch auch bei allen anderen selbstständig anfechtbaren Entscheidungen heranzuziehen (hier: Beschluss auf Unterbrechung gem § 6a ZPO).