ZPO: § 423
Geo: § 545 Abs 3
Dass im Urteil die Hauptforderung (teilweise) zugesprochen, die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung jedoch versehentlich übergangen wurde, kann mit einem Ergänzungsurteil iSd § 423 ZPO korrigiert werden. Wenn die Gegenforderung (teilweise) besteht, muss der Spruch des Ergänzungsurteils gem § 545 Abs 3 Geo notwendig dreigliedrig ausfallen, dh die eingeklagte Forderung, die Gegenforderung und das Ergebnis der Zahlungspflicht festhalten. Dennoch stellt es lediglich eine Ergänzung des ursprünglichen Urteils dar.