Nach Art 13 Abs 2 HKÜ kann das Gericht die Rückgabe des entführten Kindes ablehnen, wenn es sich ihr widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, die es angebracht erscheinen lassen, seine Meinung zu berücksichtigen. Anders als der OGH (6 Ob 217/14a = Zak 2015/51, 35) ist der Autor der Ansicht, dass es sich um keine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, sondern um eine Einschränkung der Rückführungsanordnung handelt. Entscheidend sei das Kindeswohl, dem es idR entsprechen werde, der überlegten Meinung des Kindes zu folgen. Liegen die Voraussetzungen des Art 13 Abs 2 HKÜ vor, dürfe das Gericht die Rückgabe nur dann anordnen, wenn im Rahmen seines Ermessensspielraums stärkere Gründe dafür sprechen, dass das Kindeswohl so besser gewahrt wird.