Anders als Schamberger (Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen, VbR 2015, 11; dazu Zak 2015/105, 60) gelangt der Autor in seinem ausführlichen Beitrag zum Ergebnis, dass ein in Kreditvertrags-AGB vorgesehenes Bearbeitungsentgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt, weil es sich um einen Teil der vertraglichen Hauptleistung handelt. Außerdem sei in einem Bearbeitungsentgelt auch keine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers zu erkennen. Nach der in einer Fußnote erfolgten Offenlegung geht der Artikel auf einen Forschungsauftrag der Wirtschaftskammer zurück.