Dass die österreichische Judikatur bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG dessen Provisionsverluste in den Mittelpunkt rückt, widerspricht nach Auffassung des Autors der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG . Als Ausgangspunkt der Bemessung müssten die Vorteile, die dem Unternehmer aufgrund der Geschäftstätigkeit des Handelsvertreters entstanden sind, herangezogen werden. Dem Handelsvertreter stehe diesbezüglich ein Auskunftsanspruch zu, der im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden könne.