Gem § 568 ABGB steht Personen mit Sachwalter nur die Testamentsform der mündlichen letztwilligen Verfügung vor Gericht oder Notar zur Verfügung, sofern dies im Sachwalterbestellungsbeschluss angeordnet ist. In ihrem im Auftrag der Österreichischen Notariatskammer verfassten Beitrag schlagen die Autoren vor, die Regelung im Zuge der geplanten Reformen des Erb- und des Sachwalterschaftsrechts unverändert beizubehalten. § 568 ABGB diene dem Schutz des Testierenden vor unangemessener Beeinflussung und sei mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar. Der vor Kurzem versendete ME zum ErbRÄG 2015 (100/ME 25. GP) sieht hingegen den ersatzlosen Entfall der Regelung vor.