ABGB: § 816
Verwaltungsaufgaben, die ihm der Erblasser zugedacht hat, können dem Testamentsvollstrecker durch gemeinsame Entscheidung der Erben jederzeit entzogen werden. Zumindest gilt dies dann, wenn der Erblasser eine Verwaltung des Nachlasses durch die Erben selbst nicht deutlich ausgeschlossen hat.