ABGB: §§ 1461, 1463, 1466
Die für die Ersitzung erforderliche Redlichkeit fällt weg, sobald der Ersitzungsbesitzer von Umständen erfährt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes aufwerfen müssten. Für bewegliche und unbewegliche Sachen gilt dabei derselbe Maßstab.