ABGB: § 523
EO: § 36
Wenn Hotelgäste und -mitarbeiter ihre Fahrzeuge regelmäßig unberechtigt auf einem fremden Grundstück oder auf einer Servitutsberechtigten vorbehaltenen Fläche abstellen, kann der Hotelbetreiber als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.