ABGB: § 364 Abs 2
WRG 1959: § 39
Eine ortsübliche und nach landwirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäße Feldbestellung (hier: Maisanbau) kann in Hinblick auf § 39 Abs 3 WRG keine nachbarrechtliche Haftung auslösen, auch wenn sie mit Bodenerosion verbunden ist und dadurch den Abfluss von Oberflächenwasser und Schlamm auf Nachbargrundstücke begünstigt.