HeimAufG: §§ 3, 11 Abs 3, §§ 12, 13, 16
AußStrG: § 38
In einer Heimaufenthaltssache verkündete das Gericht während der Anhörung des Bewohners mündlich den Beschluss, dass der vom Bewohnervertreter gestellte Antrag, eine Maßnahme als Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, abgewiesen wird. Dieser Beschluss ist nicht von der allgemeinen Regelung des § 38 AußStrG ausgenommen, nach der mündlich verkündete Entscheidungen schriftlich auszufertigen sind, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. Die Rekursfrist beginnt daher erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen.