ABGB: §§ 364c, 948
GBG: § 94 Abs 1
Die Rückübertragung der geschenkten Liegenschaft nach Widerruf des Schenkungsvertrags wegen groben Undanks (§ 948 ABGB) scheitert nicht an einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in der Zwischenzeit zugunsten eines Dritten im Grundbuch eingetragen worden ist. Einem Eigentumserwerb kraft Gesetzes, der auch im Fall des Schenkungswiderrufs vorliegt, steht ein Veräußerungsverbot nicht entgegen.