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Wohnrecht - keine Pflicht des Eigentümers zur Übernahme der Strom- und Heizkosten

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/126Zak 2015, 75 Heft 4 v. 3.3.2015

ABGB: §§ 508, 655

§ 508 ABGB verpflichtet den Eigentümer der mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft nicht dazu, verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen, die mit dem Wohnen verbunden sind (zB für Heizung, Strom, Reinigung).

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