ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Eine unmittelbare Zuleitung im Sinn des Nachbarrechts kann nur vorliegen, wenn die Emission vom Nachbarn - wenn auch bloß indirekt und nicht zielgerichtet - durch eine Einwirkung oder Veränderung veranlasst worden ist. Einwirkungen aufgrund der unveränderten natürlichen Beschaffenheit stellen keine Zuleitung dar.