ZPO: §§ 396, 442, 460 Z 9
ABGB: § 97
Bei nicht rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis schließt § 460 Z 9 ZPO die Erlassung eines Versäumungsurteils nach § 442 ZPO wegen Ausbleibens von der Tagsatzung aus. Zu diesen Streitigkeiten zählt auch die Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB. Als höchstpersönliches, in der ehelichen Beistandspflicht wurzelndes Recht hat dieser Anspruch unabhängig davon, ob er auf eine (Geld-)Leistung oder auf Unterlassung gerichtet ist, keine rein vermögensrechtliche Natur.