UVG: § 3
JN: § 44
Die Gewährung von Titelvorschüssen setzt grundsätzlich voraus, dass gegen den Unterhaltspflichtigen ein an sich zielführender Exekutionsantrag eingebracht worden ist. Wurde der Exekutionsantrag - obwohl die Zuständigkeit ex ante richtig einschätzbar gewesen wäre - bei einem unzuständigen Gericht gestellt und bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht gem § 44 JN an das zuständige Gericht übermittelt, ist der Vorschussantrag abzuweisen.