UVG: §§ 1, 3
Anders als auf Unterhaltszahlungen für einen laufenden (zB behinderungsbedingten) Sonderbedarf können für einen einmalig zu deckenden Sonderbedarf keine Unterhaltsvorschussleistungen gewährt werden.
Die Kosten für das erste Behandlungsjahr einer kieferorthopädischen Behandlung sind als einmaliger Sonderbedarf zu werten, selbst wenn sie vom Unterhaltspflichtigen nach dem Unterhaltstitel in mehreren Monatsraten zu decken sind.