Seit 1. 1. 2015 haben Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens die Möglichkeit, aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einen Normenkontrollantrag beim VfGH einzubringen, um die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit einer Rechtsnorm geltend zu machen. Der Autor geht kritisch auf die Gestaltung dieses Beschwerderechts ein, die er für wenig geglückt hält. Ua kritisiert er die Beschränkung des Antragsrechts auf den Rechtsmittelwerber durch die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen, die seiner Ansicht nach gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt. Weiters weist er darauf hin, dass das Problem bei den üblicherweise offen und weit gefassten Normen des Zivilrechts weniger in einer verfassungswidrigen Ausgestaltung als in einer nicht verfassungskonformen Interpretation durch das Gericht liegen wird. Diese könne der VfGH jedoch nicht unmittelbar wahrnehmen, sondern nur in einem nicht bindenden obiter dictum aufzeigen. Beachte zum Thema auch Stefula, Der Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH in Zivilverfahren, Zak 2015/7, 5.