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Huber, Wer zu spät kommt, geht leer aus - Überlegungen zu OGH 2 Ob 216/13y, ZVR 2015, 14.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/107Zak 2015, 60 Heft 3 v. 17.2.2015

Nach 2 Ob 216/13y = Zak 2014/371, 198 kann der Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Schadenersatzanspruch, der im Ausmaß der erbrachten Verkehrsopferentschädigung gem § 13 VOEG auf ihn übergegangen ist, nur innerhalb der für das Unfallopfer laufenden Verjährungsfrist, dh innerhalb von drei Jahren ab dessen Kenntnis von Schaden und Schädiger, geltend machen. Der Autor stimmt der Entscheidung zu. Seiner Auffassung nach tritt der Zessionar auch im Bereich anderer Legalzessionsnormen (zB § 1358 ABGB) in die laufende Verjährungsfrist ein. Weiters plädiert er dafür, gewöhnliche Regressansprüche zwischen Solidarschuldnern, die nach stRsp erst 30 Jahre nach Leistung des Regressberechtigten an den Gläubiger verjähren (zB 7 Ob 19/05b = ZRInfo 2005/339), verjährungsrechtlich gleich zu behandeln wie Legalzessionen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Eine Möglichkeit, die Verjährung des Regressanspruchs zu verhindern, liege in der Streitverkündung an den Regresspflichtigen.

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