ABGB: § 830
WEG: § 3 Abs 1 Z 3
Wenn die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich ist, hat sie Vorrang gegenüber der Zivilteilung. Ein Einvernehmen der Miteigentümer über die konkrete Gestaltung der Wohnungseigentumsbegründung (etwa die Frage, ob der unausgebaute Dachboden in Wohnungseigentumsobjekte umgewandelt werden soll) und die Zuteilung der Objekte ist nicht erforderlich.