ABGB: § 838a
JN: § 1
Eine alleinige Erhaltungspflicht, die der eine Hälfteeigentümer in einem entgeltlichen Vertrag der Miteigentümer übernommen hat, kann vom anderen Hälfteeigentümer nicht gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden, sondern nur auf dem streitigen Rechtsweg.