ABGB: §§ 509, 523
ZPO: §§ 14, 228
Die auf § 523 ABGB gestützte Klage auf Feststellung und Verbücherung der ersessenen Dienstbarkeit ist gegen den Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu richten, auch wenn daran ein Fruchtgenussrecht besteht. Eigentümer und Fruchtnießer bilden im Verfahren keine notwendige Streitgenossenschaft. Wie andere Dritte kann auch der Fruchtgenussberechtigte nur bei Nachweis eines Feststellungsinteresses auf Feststellung des Dienstbarkeitsrechts geklagt werden.