Nach Auffassung des OGH (9 ObA 113/14d) kann gegen vorformulierte Klauseln in Arbeitsverträgen nicht mit Verbandsklage iSd §§ 28 ff KSchG vorgegangen werden. In Hinblick darauf, dass § 54 ASGG in Arbeitsrechtssachen ohnehin besondere Feststellungsverfahren zur Verfügung stellt, sei der weit gefasste Anwendungsbereich der Verbandsklagebefugnis teleologisch zu reduzieren.