In der Rs 19 Ob 2/14d befasste sich der OGH (als Berufungssenat für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) mit der Frage, wie der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorzugehen hat, wenn ein Jurist, dessen im EU-Ausland absolviertes Studium in Österreich nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen nostrifiziert worden ist, die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter beantragt. Aufgrund der Nostrifizierung sei zwar von einem Studium des österreichischen Rechts auszugehen. Daraus folge aber noch nicht, dass die Ausbildung die besonderen Anforderungskriterien des § 3 RAO erfüllt. Könne diese Frage nicht von vornherein klar bejaht oder verneint werden, habe der Ausschuss gem § 30 Abs 1a RAO von Amts wegen ein Gutachten im Sinn des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-AnrechnungsG einzuholen. Der Antrag könne nicht einfach mit der Begründung abgewiesen werden, dass es Sache des Bewerbers sei, ein solches Begutachtungsverfahren einzuleiten.