Wenn ein Vereinsmitglied gegen den Verein arbeitsvertragliche Ansprüche geltend macht, handelt es sich nach Ansicht des OGH (9 ObA 107/14x) um keine Vereinsstreitigkeit, die gem § 8 Abs 1 VerG primär vor der Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden muss. Damit setzt der OGH seine Rsp fort, nach der Forderungen aus selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnissen nicht der vereinsinternen Schlichtung unterliegen (8 Ob 66/11f = Zak 2011/629, 338: zinsenloses Darlehen eines Vereinsfunktionärs).