Zu 4 Ob 122/14s = Zak 2014/684, 358: Zivilrechtliche Ansprüche in Zusammenhang mit den Kosten für den Umbau oder die Erhaltung einer Eisenbahnkreuzung, die nicht auf eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern auf die Verteilungsregel des § 48 EisbG gestützt werden, sind vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen; der Rechtsweg ist unzulässig.