Nach einer Analyse der Rsp und verschiedener Ansätze in der Lehre kommt der Autor zum Ergebnis, dass im Grundsatz weitgehende Einhelligkeit besteht, die Qualifikation als Erfüllungsgehilfe von der konkreten vertraglichen Pflichtenlage abhängig zu machen. Entscheidend sei einerseits, welche vertraglichen Leistungs- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr übernommen hat, und andererseits, ob der Gehilfe gerade zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzt wird. Die umfassende und nicht immer einhellige Judikatur zu diesen Abgrenzungskriterien erschwere dem Geschädigten die Beurteilung der Passivlegitimation jedoch.