Zu 5 Ob 191/13v = Zak 2014/601, 316: Wie von gemeinschaftsfremden Dritten initiierte Mehrheitsbeschlüsse leidet auch der vom Verwalter (mit-)initiierte Beschluss auf Rücknahme seiner Kündigung an einem Formfehler, es sei denn ein Einfluss auf die Willensbildung der Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.