App- und In-App-Käufe, die mündige wie unmündige Minderjährige mit einem eigenen Account tätigen, sind nach Ansicht der Autoren idR als geringfügige Alltagsgeschäfte iSd § 170 Abs 3 ABGB mit sofort erfüllter Zahlungspflicht rechtswirksam. Wenn ein Dritter, etwa ein Elternteil, dem Kind das Gerät und die Zugangsdaten zum Appstore bewusst überlässt, komme das Rechtsgeschäft nach Stellvertretungsregeln oder den Regeln der Anscheinsvollmacht im Regelfall ebenfalls wirksam zustande. Vertragspartner sei nicht der Betreiber des App-Stores, sondern der Anbieter der App.