Ob beide Elternteile vom Pflegschaftsgericht anteilig zur Übernahme der Kosten eines Besuchsbegleiters iSd § 111 AußStrG verpflichtet werden können oder dies mangels gesetzlicher Grundlage ausscheidet und der Kontaktberechtigte bzw Antragsteller die Kosten allein zu tragen hat, wird in der zweitinstanzlichen Judikatur unterschiedlich beurteilt. Eine Klärung durch den OGH ist aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (Kostenpunkt) ausgeschlossen (zB 9 Ob 55/11w = Zak 2012/252, 131). Die Autorin plädiert für die erste Lösung, die sie für sachgerechter hält.