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Verbesserung des Schriftsatzes über den Widerruf eines bedingten Vergleichs?

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/67Zak 2015, 39 Heft 2 v. 30.1.2015

ZPO: §§ 84, 85, 204

Auch der mangelhafte Inhalt eines formal vollständigen Schriftsatzes kann einen Verbesserungsauftrag erforderlich machen; dies jedoch nur dann, wenn ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unklarheit bestehen.

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